Schonzeiten

Fischart Schonzeit Mindestmaß

 Barsch

(Percafluriatilis)

01.01. - 30.04. 25 cm

Forellenbarsch

(Micropterus salmoides)

16.04. - 30.06. 45 cm

Hecht

(Esox lucius)

01.01. - 30.04. 70 cm

Karpfen (Cyprinus Carpio)

Keine Schonzeit

40 cm

Karpfen ab 80 cm müssen

ausnahmslos zurückgesetzt werden

Mairenken

(Seelauben)

Jahresgeschützt  

Seeforelle

01.10. - 28.02. 60 cm

Reinanken, Maränen

(Coragonus Cararetus)

01.10. - 28.2. 40 cm

Schleien

(Tinca Tinca)

01.06. - 30.07. 25 cm

Wels (Waller)

(Silurus Glanis)

15.05. - 15.07. 70 cm

Zander

(Sander lucioperca)

01.01. - 31.05. 60 cm

Alle Krebsarten im Ossiachersee

Jahresgeschützt  

Malermuschel

Jahresgeschützt  

Regenbogenforelle

01.01-15.04 28 cm

Die wichtigsten Bestimmungen

  • Am Ossiachersee ist vom Ufer und vom Boot aus die Nachfischerei erlaubt. Alle Boote haben in der Nacht ein Rundumlicht lt. Kärntner Schifffahrtsgesetz sichtbar zu führen. (Rundumlicht 360° weiß, bei Verstoß: Lizenzentzug)
  • Die Schleppfischerei ist ab 01.05. am Ossiachersee zulässig (Weiße Fahne)
  • Ein Sideplaner pro Lizenz max. 20 m Abstand von 01.05. - 31.12!.
  • Im Zeitraum 01.05. - 31.05. ist das Nachfischen auf Raubfisch während der Zeit von 21.00 Uhr - 06.00 Uhr verboten.
  • Die Verwendung von Lebendködern ist strengstens verboten.
  • Wir unterliegen dem Kärntner Fischereigesetz und dieses ist ausnahmslos anzuwenden.
  • Das Angeln auf Raubfische (Barsch, Hecht, Wels und Zander) ist vom 01.01. - 31.04. untersagt.
  • Je Angelrute ist nur ein Köder erlaubt. (Ausgenommen die Hegene, max. fünf Nymphen Reinankenfischen). Legschnüre sind verboten. Zwillings- und Drillingshaken dürfen nur zum Fang von Raubfischen verwendet werden.
  • Das Hältern von Fischen ist für 12 Stunden erlaubt. Die Setzkescher müssen den gesetzlichen Bestimmungen (Mindestlänge 2m, Durchmesser mind. 50cm) entsprechen, des weiteren sind die handelsüblichen Köderfischbehälter zu verwenden.
  • Das Hälter und von Coregonen und Salmoniden ist untersagt.
  • Die Ausübung des Fischfanges ist in Abwensenheit des Fischers untersagt.
  • Das Füttern der Wildtiere,vorallem Schwäne und alle Entengattungen,ist verboten!
  • Der Verkauf von und Handel von Fischen vom See ist verboten!!!!!
  • Verbotene Köder: Trockenmais, Hülsenfrüchte, Blut
  • Beim Fangen von untermaßigen Fischen jeder Art, ist das Vorfach bei tiefsitzenden Angeln, knapp vor dem Fischmaul durchzutrennen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind nach Zerstückelung einzuwerfen.
  • Beim Karpfenfischen sind die Angelschnüre abzusenken.
  • Köderfische dürfen nur für den Tagesbedarf entnommen werden, lt. KLFG
  • Die Verwendung von Edelfischen als Köderfisch (Reinanke, See- und Regenbogenforelle sowie BARSCH) und alle Krebsarten ist verboten.
  • Es dürfen max. 5 Weißfische pro Tag aus dem See entnommen werden.
  • Tagesausfang: 3 Coregonen, 1 Raubfisch, 1 Friedfisch
  • Gäste für den gesamten Urlaubsausfang (ab 4 Tagen):12 Coregonen, 3 Raubfische, 3 Friedfische
  • Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen und einen Verstoß der allgemein gültigen Gesetzt wird die Lizens sofort entzogen!
  • Bestimmungen können von Revier zu Revier vaerieren.Wir geben euch gerne Auskunft.
  • Quelle: SZF-Villach (www.sportfischerei-villach.at) und Privat-Reviere.HERZLICHEN DANK für die Infos.